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Betriebserlaubnis: Was ist legal, was nicht?

Es gibt wohl kaum ein Thema unter Motorrad/Rollerfahrern, welches so häufig angesprochen wird. Leider gibt es auf diesem Gebiet sehr viele Unklarheiten, falsche Gerüchte und Halbwahrheiten (auch unterstützt durch die nicht immer eindeutige Gesetzeslage...).

Nachdem sich auf dem Treffen und im Forum einige Silver Wing Fahrer als gute ;) "Bullen" geoutet haben, wurde in der anschliessenden Diskussion schnell klar, dass ein hoher Informationsbedarf besteht.

Claus-Dieter Jägel hat sich der Sache angenommen und hat einen wirklich umfassenden Überblick über die Gesetzeslage erstellt. Vielen Dank, Claus-Dieter!

Als kleine Ergänzung, an dieser Stelle vorab noch ein paar Links zum Thema, welche ich von Zeit zu Zeit ergänzen werde:

www.ig-wildstar.de/umbauten_von_a_z.htm

www.fighters-magazin.de/tuningtuev/tuningtuev.htm

www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.html

Die Seiten von Rechtsanwalt Carsten-R Hoenig enthalten ebenfalls einige Interessante Artikel zum Thema.

 

Ausarbeitung: Betriebserlaubnisrecht

Claus-Dieter Jägel, Verkehrspolizei Offenburg, E-Mail: CD-A.Jaegel@t-online.de

Vorwort:

Vielen Dank für die verschiedenen Beiträge im Forum. Und auch dir Ralph, vielen Dank für deine begleitende Korrespondenz, sozusagen vom "SW- Guru" persönlich!

Ich will mich hier, wie versprochen, zum Thema BE - Recht äußern. Ihr werdet merken, dass man ewig über dieses Thema schreiben könnte. Ich habe versucht, anhand von Lektüre ect. alles ein wenig in eine logische Reihenfolge zu bekommen.

SELBSTVERSTÄNDLICH ÜBERNEHME ICH KEINERLEI VERANTWORTUNG ÜBER DAS HIER NIEDERGESCHRIEBENE! DIESER AUFSATZ DIENT LEDIGLICH DER UNVERBINDLICHEN INFORMATION! DER LESER MÖGE SICH BITTE AN ZUSTÄNDIGE WERKSTÄTTEN; SACHVERSTÄNDIGE; PRÜFER UND PRÜFINGENIEURE WENDEN!

Natürlich hat mein Kollege schon treffend geschrieben, dass wir "Bullen" die Weisheit auch nicht mit Löffeln gefressen haben.
Ich weiß auch nicht alles und deshalb möchte ich insbesondere meinem Kollegen Ingolf Derer danken, dass ich ihn mit meiner Fragerei ab und zu auf die Nerven gehen durfte.

Es waren einige gute Ansatzpunkte in euren Bemerkungen im Forum dabei, trotzdem habe ich das Gefühl, dass noch einiger Spielraum für Ergänzungen und kleine Korrekturen bleibt.


Bevor ich anfange, möchte ich noch Grundlegendes loswerden:

  1. Bevor in Zukunft wieder ständig im Kreis herumgemailt wird, wie und was oder weshalb irgendwas wohl erlaubt ist oder nicht, hier unser Tipp:

    Einfach zum TÜV gehen und nachfragen!

    Oli hat zwar zu Recht geschrieben, dass Einzelgutachten ziemlich teuer sind, jedoch gibt es wie überall auch beim TÜV Leute, die sich besser auskennen als andere und die gilt es zu finden. Einfach fragen und man bekommt bestimmt Auskunft, an welchen Mitarbeiter bzw. an welche TÜV-Stelle man sich wenden sollte!

  2. Jeder sollte sich im klaren sein, dass das Erlöschen der BE schlimme Folgen haben kann. Bekanntlich gilt zwar auch hier der Grundsatz: "Wo kein Kläger, da kein Richter", jedoch findet sich ein Kläger sehr schnell, wenn es um Schadenersatzforderungen ect. geht... Hierzu weiteres im Punkt 2 dieser Ausarbeitung.

    Deshalb: Erst nachdenken, dann basteln!!!!

    Wenn man sich Gedanken darüber macht, was während des Betriebes unserer "Hammergeräte" so alles passieren kann, dürfte wohl jedem folgendes einleuchten:

    Es ist wichtig, wenigstens zu wissen, wo rechtlich die "Glocken hängen". Es wird von niemandem verlangt, dass er sich in dieser Materie voll auskennt (das würde ich nicht mal von mir behaupten). Eine gewisse Grundahnung sollte man aber haben, um nicht irgendwann einmal in einen riesigen Fettnapf zu treten, wenn man schon an seiner Maschine rumschrauben will...

Aufbau der folgenden Ausarbeitung:

1. Grundlegendes zum Thema BE
2. Welche Folgen kann das Erlöschen der BE mit sich bringen
3. Schematische Aufstellung zum selber nachvollziehen
4. Meine Antwort auf eure Beiträge im Forum

1. Grundlegendes zum Thema BE

Die Erteilung der BE ist der materielle Teil und damit Vorraussetzung des Zulassungsverfahrens.

Sie ist zu erteilen, wenn das Fahrzeugen den Vorschriften der StVZO entspricht!

Bei der allgemeinen BE (ABE) handelt es sich um eine Erlaubnis, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht und zu Händen des Herstellers an eine im Augenblick nicht feststellbare Anzahl von Personen erteilt wird (BVerfG). Sie bezieht sich sowohl auf den Fahrzeugtyp als auch auf die zum Typ gehörenden einzelnen Fahrzeuge.

Der § 19 (2) StVZO, welcher das Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges regelt, ist zum 01.01.1994 neu gefasst worden.
In vielen Köpfen schwirrt noch das alte Recht rum, worauf ich nicht mehr näher eingehen möchte. Vergesst das alles und zieht euch folgende Zeilen rein:

Was steht in § 19 (2) StVZO überhaupt drinnen:

"Die BE des Fahrzeuges bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebssetzung wirksam (i.d.R. bis zu 18 Monate nach Stilllegung - Ausnahmen auf Antrag möglich.) Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."

Das heißt ganz klar, dass es NUR diese drei Varianten gibt, weswegen eine BE erlöschen kann!

Will man also wissen, ob durch die Veränderung seines Kfz (ist übrigens bei allen Kfz gleich, egal ob Zwei- oder Vierrad), durch Änderung von Teilen die BE erloschen ist/erloschen sein könnte, muss man lediglich diese drei Punkte für sich beantworten können.

Was genau ist mit "Änderung" gemeint:

Änderungen, durch die die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen kann, setzen ein willentlich auf eine Änderung gerichtetes Tun voraus (die Änderung des Fahrzeugzustandes durch Verschleiß und dessen Reperatur ist keine Änderung in diesem Sinne).

Eine Änderung liegt vor beim:

Wir müssen uns zum besseren Verständnis diese drei Punkte auch einmal etwas genauer ansehen:

1. Veränderung der in der BE genehmigten Fahrzeugart:

Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Fahrzeugart geändert wird (Änderung der maßgeblichen Fahrzeugmerkmale).
Dies ist erforderlich, da das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen der steuerlichen Behandlung, der Fahrerlaubnis, der Untersuchungsfristen, der Verhaltensvorschriften und sonstige Belange regelt. Es gelten zudem für die einzelnen Fahrzeugarten zum Teil unterschiedliche Bau- und Ausrüstungsvorschriften."

Beispiele:
Aus Pkw wird Lkw; aus FmH wird Kleinkraftrad, aus Kleinkraftrad wird Kraftrad, aus Lkw wird Wohnmobil ("Sonder-Kfz") ect.

2. Gefährdung von Verkehrsteilnehmern

Die BE erlischt, wenn durch Änderungen am Fahrzeug eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ist zu weitgehend, vielmehr muss eine Gefährdung (konkret) zu erwarten sein.

Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn die ein- oder angebauten Teile oder die geänderten Merkmale des Fahrzeugs von besonderer Bedeutung für die Verkehrssicherheit sind.
Kann die Erwartung der Gefährdung nicht durch eine Genehmigung oder ein Gutachten (Teilegutachten), ggf. in Verbindung mit einer Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, entkräftet werden, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Oder richtig "spießig" definiert:

Gefährdung ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstehen kann.
Sie tritt ein, wenn für die Verkehrssicherheit wesentliche Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeuges wie z.B. Fahrverhalten allgemein, Lenkverhalten, Bremsverhalten, sichere Bedienbarkeit, Umrissgestaltung (auch die Scheibe!) , Insassenschutz, Brandverhalten und Feuersicherheit sowie Kenntlichmachung tatsächlich und direkt so beeinflusst werden, dass das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgeschriebenen Niveau der unvermeidbaren Gefährdung überschritten wird.

Gefährdungen können auch auftreten, wenn beispielsweise durch Änderung der Wahrscheinlichkeit des Versagens von Teilen erhöht wird und dieses Versagen die o.g. Fahrzeugeigenschaften und -merkmale negativ beeinflussen würde. Auch durch den unsachgemäßen Anbau eines sachgemäßen Teils sowie durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils können Gefährdungen verursacht werden.

Die Unvorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges alleine bedeutet nicht zwangsläufig eine Gefährdung. Andererseits können Teile, deren Beschaffenheit nicht unmittelbar in Bau- und Betriebsvorschriften beschrieben ist, eine Gefährdung verursachen.

Merke:

Eine Gefährdung kann sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils eintreten!

Jedoch:

Eine technische Änderung am Fahrzeug, die lediglich eine Beschaffenheitsvorschrift berührt, ohne dass eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, führt dagegen nicht zum Erlöschen der BE des Fahrzeuges.
Keineswegs sollen damit jedoch solche Veränderungen verharmlost werden. Nach wie vor besteht die Pflicht des Halters, dafür zu sorgen, dass sich das Fahrzeug jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet (§ 31 Abs. 2 StVZO).
Wird durch eine technische Veränderung die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeuges bzw. des betreffenden Fahrzeugteiles berührt, ist der Halter nach § 31 StVZO zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes verpflichtet. Dies gilt auch für Unfälle, wenn das Fahrzeug hiernach nicht mehr vorschriftsmäßig ist.

Der Bereich des Verstoßes gegen Beschaffenheitsvorschrift wird regelmäßig durch die Hauptuntersuchung überprüft.

3. Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens:

Die BE des Fahrzeuges erlischt, wenn eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der steuerlichen Behandlung, der Untersuchungsfristen und der Gewährung von Benutzervorteilen regelt. So sind Pkw mit geregeltem Drei-Wege-Kat von den Fahrverboten in den Smog-Verordnungen der Länder ausgenommen etc.

Im Hinblick auf umweltbelastende Auswirkungen ist es geboten, im Fall von Änderungen, die die Abgas- und/oder Lärmemissionen verschlechtern, das Erlöschen der BE des Fahrzeugs zu fordern.


2. Welche Folgen kann das Erlöschen der BE mit sich bringen?

Im besten Fall passiert gar nichts, weil es schlichtweg niemandem auffällt oder / und glücklicher Weise nichts passiert.

Sollte man von der Polizei kontrolliert werden und diese den Mangel bemerken, ist eine Anzeige wegen Erlöschen der BE fällig (in der Regel 50 Euro, 3 Punkte).

Außerdem bekommt man einen Mängelbericht (2 Wochen Zeit zur Instandsetzung, ansonsten Entstempelung) oder, bei gravierenden Fällen:

sofortige Außerverkehrssetzung des Fahrzeuges vor Ort (Einbehalten des Kennzeichens etc. bis zur Verschrottung/ Instandsetzung des Fahrzeuges).

Bei einem Unfall mit Verletzten etc. könnte es aber wie folgt äußerst übel werden:

Verursachen eines Verkehrsunfalls und technische Veränderung ist ursächlich/könnte ursächlich gewesen sein, dann:

Im extremen Fall dürfte es wohl so ablaufen (und das alles wegen eines unvorschriftsmäßigen "Furzes"):
Unfall - Schuld - Drohanrufe der Familie - ewig langes Verfahren - ewiger Streit mit der Versicherung - lebenslange Zahlungen - Vorwürfe der eigenen Familie - Ehekrach - Scheidung - Haus weg - unglücklich bis ans Lebensende...

Auch wenn die technische Veränderung nicht ursächlich war, ist euer Versicherungsschutz gefährdet. Das ist im Kleingedruckten eines jeden Versicherungsvertrages zu lesen!


3. Schematische Aufstellung zum selber nachvollziehen:

Anmerkungen zu obigem Schema:

Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile:

Sie kann gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Die Erlaubnis kann beschränkt sein, so dass das Teil nur an bestimmten Fahrzeugen oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden darf.

Daher stellt der Ein- oder Anbau von diesen Fahrzeugteilen keine Veränderung i.S.d. § 19 (2) StVZO dar. Allerdings nur, wenn die Wirksamkeit der BE nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus durch einen A.a.S.o.P (amtlich anerkannten Sachverst. oder Prüfer) abhängig gemacht worden ist.

In diesem Fall wird das genehmigte Teil im Fzg-Brief bezeichnet und der Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" eingetragen.
Andernfalls hat der Fahrzeugführer die besondere BE oder die Bauartgenehmigung nach § 19 (4) StVZO mitzuführen und zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Zu beachten ist, dass sog. "Unbedenklichkeitsbescheinigungen", von TÜV-Stellen erstellt, keine BE für Fzg.Teile darstellen. Sie dienen lediglich einem erleichtertem Erwerb einer Einzel-BE gem. § 21 StVZO.

Bauartgenehmigungen für Fahrzeugteile:

§ 22a StVZO zählt abschließend auf, welche Fzg.-Teile der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen. Die Prüfung und Kennzeichnung richtet sich nach der Fahrzeugteileverordnung. Die Wirksamkeit kann von einer Einbauabnahme abhängig gemacht werden.

Solche bauartgen. Fahrzeugteile sind wie folgt gekennzeichnet:

Nationale Prüfzeichen bestehen aus:
- einer Wellenlinie von 3 Perioden
- einem Unterscheidungsbuchstaben
- einer Prüfnummer

ECE Prüfzeichen bestehen aus:
E + "Zahl" im Kreis, darunter Prüfnummer

EG Prüfzeichen bestehen aus:
e + "Zahl" im Quadrat und dahinter die Prüfnummer

4. Meine Antwort auf eure Beiträge im Forum

Hier wollte ich eigentlich auf jeden einzelnen Beitrag eingehen aber Erich aus der "Schwitz" hat mir hier gut weitergeholfen. Danke Erich!

Er hat nämlich einen Link im Internet ausfindig gemacht, wo so eine Art Lexikon enthalten ist:

www.ig-wildstar.de/umbauten_von_a_z.htm

Somit kann ich euch auf diese Seite verweisen. Ich habe zwar nicht alles überprüft, aber so oberflächlich kann ich sagen - gute Infoquelle!

Aber wie gesagt: Geht mit eurem Problem einfach zum TÜV. Die können euch weiterhelfen!

Und eines noch: Ihr habt sicherlich gemerkt, dass das oben beschriebene so wohl "so rum" als auch "so rum" gesehen werden kann. Es bleibt viel Spielraum für (objektive) Begründungen der Polizei. Sie muss in ihrer Anzeige das Erlöschen der BE (insbes. im Gefährdungsfall) begründen. Warum diese oder jene Umbaumaßnahme zu einer Gefährdung für den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer führt oder warum nicht, sollte bei strittigen Fragen in der Anzeige beschrieben sein. Der eine Polizist sieht eine Gefährdung, der andere halt nicht...

Letzten Endes entscheiden andere darüber, was Sache ist.

Wer sich noch weitergehend informieren will, möge sich das Buch "§ 19 StVZO, Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis" zulegen (ISBN 3 7812 1337 4, Kirschbaum - Verlag). Das Buch hat mir bei den o.g. Ausführungen sehr geholfen und enthält auch einen Beispielkatalog, welcher aber mehr auf Pkw zugeschnitten ist (der Katalog erschien erstmals im: VkBL 3/1994 -S. 159 ff.)

Auch der Besitz einer StVZO dürfte für den "Bastler" kein Fehler sein.

Eines noch:

Jemand schreibt in seinem Beitrag, dass er noch nichts darüber gefunden hat, dass die ABE mitgeführt werden muss.

Stimmt meiner Meinung nach nicht ganz:

Die Mitführpflicht entfällt lediglich, wenn der Fahrzeugschein einen entsprechenden Eintrag mit dem Zusatz "ohne weitere Beschränkung oder Auflagen" enthält oder eine BE oder Genehmigung nach EWG- oder ECE-Vorschriften erteilt worden ist, die keine Einschränkungen oder Einbauanweisungen enthält.

Ansonsten gilt:

ABE MUSS mitgeführt werden. Siehe hierzu § 19 (4) StVZO: "Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen bla bla bla..."

Nichtmitführen ist Owi gem. § 69a Abs. II Nr. 9 Buchstabe g StVZO (Verstoß gegen Mitführ- und Aushändigungspflicht).


Und es dürfte nun auch klar sein, dass die im Forum gemachte Aussage: "nur noch eine Änderung der Abgas- und Geräuschemissionen hat ein Erlöschen der BE zur Folge", nur ein Drittel der ganzen Wahrheit ist!

Das war's. Nun ist hoffentlich jeder in der Lage, sein Fahrzeug betriebserlaubnisrechtlich selbst zu beurteilen.
Bitte habt Verständnis dafür, dass ich nicht jede einzelne Umbaumaßnahme für sich abhandeln kann. Dafür fehlt mir einfach die Zeit!

Ich hoffe, euch geholfen zu haben und wünsche allen ein vergnügtes, unfallfreies cruisen!

Euer Bulle,
Claus-Dieter

PS: Ich hoffe, ihr kommt mit dem "Polizei-Kaudawelsch" einigermaßen klar. Wenn ich mich anders ausgedrückt hätte, wäre dies bestimmt nicht von Vorteil für's Verständnis gewesen.